FAMILIENRECHT
Trennung
„Trennung von Bett und Tisch“ – diesen Satz haben Sie bestimmt schon mal gehört. Subjektiv gesehen, können Sie seit einer Ewigkeit von Ihrem Partner getrennt leben aber, ob Sie auch im rechtlichen Sinne getrennt sind, ist häufig nicht so einfach zu beurteilen. In einem ersten Beratungstermin in meiner Kanzlei werden wir Ihren konkreten Trennungszeitpunkt herausarbeiten und die erforderlichen Schritte für Sie einleiten.
Der Gesetzgeber hat in § 1567 BGB den Begriff des Getrenntlebens definiert. Die Bestimmung des Trennungszeitpunktes ist wichtig, weil davon abhängt, wann die Scheidung eingeleitet werden kann. Die Scheidung ist nämlich grundsätzlich erst möglich, wenn Sie ein Jahr getrennt von Ihrem Partner leben. Nur in wirklich seltenen Ausnahmefällen kann die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres beantragt werden. Ob ein solcher Ausnahegrund in Ihrer konkreten Situation vorliegt, werden wir mit Ihnen klären und wenn möglich, die richtigen Anträge stellen. Vereinbaren Sie gern einen Termin
Scheidung
Wenn Ihre Ehe gescheitert ist und Sie seit mindestens einem Jahr von Ihrem Partner getrennt leben, können Sie geschieden werden. Es ist grundsätzlich unerheblich, wer zum Bruch der Lebensgemeinschaft beigetragen hat und wer schuld am Scheitern der Ehe ist, es kommt nur darauf an, dass Sie seit einem Jahr von Ihrem Partner getrennt leben.
In den §§ 1565 und 1566 hat der Gesetzgeber geregelt, unter welchen weiteren Voraussetzungen die Scheidung der Ehe möglich ist. Ich werde Sie über die Voraussetzungen der Scheidung aufklären und Sie über die gesamte Dauer des Scheidungsverfahrens begleiten. All Ihre Fragen werden beantwortet werden. Selbstverständlich begleite ich Sie am Tag der Scheidung zum Familiengericht und bin an Ihrer Seite. Vereinbaren Sie gern einen Termin
Versorgungsausgleich
Sie werden sich sicher fragen: Versorgungsausgleich?
Was ist das? Was kommt auf mich zu? Gern werde ich Ihnen die Grundlagen des Ausgleichs von Rentenansprüchen erklären. Grundsätzlich werden Rentenansprüche, die die Ehepartner während ihrer Ehe erworben haben, gegeneinander ausgeglichen. Der Versorgungsausgleich wird im Zusammenhang mit der Scheidung automatisch durchgeführt. Wenn es Gründe gibt, weshalb Sie Ihre Rente nicht mit Ihrem Ehegatten teilen müssen, werde ich Sie beraten, wie der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden kann. Vereinbaren Sie gern einen Termin
Unterhalt
Wovon soll ich leben? Wie soll ich die Miete bezahlen?
Wie lange bekomme ich und die Kinder Unterhalt?
Oder: Wie lange muss ich denn noch Unterhat zahlen?
Diese oder ähnliche Fragen rund um das Thema Unterhalt sind existentiell für Sie. Schließlich hängt Ihre Lebens-planung davon ab, wieviel und wie lange Sie Unterhalt bekommen oder zahlen müssen. Machen Sie sich keine Sorgen, so geht es vielen Mandanten und die meisten sind beim Thema Unterhalt sehr verunsichert. Ob Trennungs-unterhalt, nachehelicher Unterhalt, Unterhaltsverzicht, Unterhalt für die Kinder oder auch Elternunterhalt - ich unterstütze Sie fachlich und behalte für Sie einen klaren Kopf in ihrer schwierigen Lebenssituation.
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Umgang und Sorgerecht
Es ist sehr wichtig für Ihr Kind, dass es nicht in Ihre Scheidung miteinbezogen wird. Es ist für Ihr Kind schon schlimm genug, dass sich die Eltern getrennt haben und nicht mehr zusammenwohnen. Machen Sie es Ihrem Kind etwas leichter, mit der neuen Situation klarzukommen. Machen Sie das Kind nicht zum Spielball in der Auseinandersetzung mit Ihrem Ex-Partner. Ihr Kind möchte im Zweifel einfach nur schöne und unbeschwerte Zeit mit Papa oder Mama ver-bringen. Das Kind will sich nicht anhören müssen, wie schlimm der andere Elternteil ist, dass er schon einen neuen Freund oder eine neue Freundin hat oder dass der Unterhalt mal wieder nicht pünktlich gezahlt wurde. Das Kind möchte auch nicht über den anderen Elternteil ausgefragt werden, es will keine Botschaften übermitteln oder Geld entgegen-nehmen. Ihr Kind möchte einfach nur ein Kind sein.
Bei der Regelung des Umgangs mit Ihrem Kind und bei sorge-rechtlichen Entscheidungen werde ich das Wohl Ihres Kindes im Auge behalten. Vereinbaren Sie gern einen Termin
Abstammungsrecht
Falls Sie nicht sicher sind, ob „Hänsel und Gretel“ auch wirklich Ihre Kinder sind, ist es selbstverständlich möglich, Ihre Vaterschaft zu überprüfen. Und wenn Sie wissen, dass die Kinder nicht von Ihnen stammen können, kann die Vaterschaft auch angefochten werden. Sie sollten aber nicht zu lange zögern, denn die Frist für die Anfechtung Ihrer Vaterschaft ist begrenzt und beträgt nur zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem Sie erfahren, dass Sie möglicherweise gar nicht der Vater sind.
Ein anderer Fall: was ist zu tun, wenn Sie als Frau während der Trennungszeit schwanger geworden sind und nicht Ihr (Noch)-Ehemann, sondern Ihr neuer Partner der Vater des Kindes ist.
Oder was können Sie machen, wenn Sie ledig sind und Ihr Freund die Vaterschaft gar nicht anerkennen und schon gar nicht den Unterhalt für Sie und das Kind zahlen will.
Es sind noch so viele Lebenssachverhalte möglich, dass man sie alle gar nicht aufzählen kann. Ich kenne nicht nur all diese Fragen, sondern auch die richtige Antworten darauf. Machen Sie sich keine Sorgen, wir regeln das schon für Sie. Nichts was menschlich ist, ist mir fremd.
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Zugewinn
Wenn Sie oder Ihr Partner/Partnerin während der Ehe an Vermögen hinzugewonnen haben, kann der andere Partner einen Anspruch auf Ausgleich dessen haben, was Ihnen an Vermögen zugewachsen ist. Wenn zum Beispiel das Bankguthaben eines Ehepartners während der Ehe auf 100.000 Euro gewachsen ist, weil die Familie immer vom Konto des anderen Ehegatten gelebt hat und der Kontostand dieses Ehegatten jetzt Null aufweist, hat dieser Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des Vermögenszuwachs also auf 50.000 Euro. Zugegeben, das ist der denkbar einfachste Fall und so einfach geht es bei dem Zugewinn doch nicht zu. Trotzdem gelingt es in den meisten Fällen eine ausgewogene und für beide Eheleute zufriedenstellende Vereinbarung über den Zugewinn zu treffen. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung, die den Zugewinn regelt, ziehe ich einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor. Ich werde Ihnen die Vorzüge einer einvernehmlichen Lösung aufzeigen - sie spart sehr viel Zeit und noch viel mehr Geld.
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Gewaltschutz
Die Gründe für eine Trennung und Scheidung sind sehr vielfältig. Leider gibt es nicht selten Fälle, bei denen Alkohol, Drogen und Gewalt dabei eine Rolle spielen. Sie sind aber nicht schutzlos. Ich werde Ihnen helfen, aus dieser Situation auszubrechen und Ihnen Wege aufzeigen, sich gegen die Gewalt des anderen Partners zu schützen. Weder Sie noch Ihre Kinder müssen die Brutalität des anderen Partners erdulden. Niemand hat das Recht, Ihren Körper, Ihre Gesundheit oder Ihre Freiheit zu verletzen. Konsequent werden ich Ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit verfolgen. Vereinbaren Sie gern einen Termin
Wohnungszuweisung
Können Ihr Partner und Sie sich nicht einigen, wer die bisherige Wohnung während der Trennung oder nach der Scheidung bewohnen und wer aus der Wohnung ausziehen soll? Wenn eine Einigung nicht möglich ist, werde ich Ihnen empfehlen, einen Wohnungszuweisungsantrag beim Familiengericht zu stellen. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, wer den Mietvertrag unterschrieben hat, denn die Wohnung dient beiden Ehegatten als Ehewohnung.
Wenn Sie deutlich mehr als Ihr Partner auf die Nutzung der Wohnung angewiesen sind und womöglich ein weiteres Getrenntleben innerhalb einer Wohnung für Sie nicht länger zumutbar ist, haben Sie sehr gute Chancen, dass Ihnen die Wohnung zugesprochen wird. Sprechen Sie mich gern darauf an. Ich werde Ihnen erklären, welche rechtlichen Möglich-keiten Sie haben und wie ich Ihre Rechte durchsetzen werde. Vereinbaren Sie gern einen Termin