KOSTEN
Guter Rat ist nicht umsonst.
Die Rechtsanwaltskosten sind gesetzlich geregelt.
Die Höhe der Kosten richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), in dem u.a. die gesetzlichen Mindestgebühren, auch einer Erstberatung, festgesetzt sind. In der Regel richten sich die Gebühren nach dem sogenannten Gegenstandswert. Für das Familienrecht bestimmt das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) den Gegenstandwert.
Wenn Sie zunächst nur einen anwaltlichen Rat oder eine Auskunft benötigen, so beträgt die Gebühr für ein erstes, etwa einstündiges Beratungsgespräch bis zu 180,00 EUR (netto) zzgl. Mehrwertsteuer. Wenn Sie Leistungen des Jobcenters erhalten, können wir eine angemessene Ratenzahlungsvereinbarung treffen - haben Sie keine scheu und sprechen Sie mich gern an!
Nach der Erstberatung richten sich die Folgekosten nach dem Umfang der weiteren anwaltlichen Tätigkeit.
Bei einer reinen Beratungstätigkeit erfolgt eine Abrechnung nach Stunden. Das Stundenhonorar wird zwischen uns individuell vereinbart und schriftlich fixiert. Wenn ich Sie bei den Gerichten, Behörden oder gegenüber der Gegenseite vertreten soll, werden Sie mir einen entsprechenden Auftrag erteilen. In diesem Fall richten sich die Kosten nach dem sogenannten Gegenstandwert. Die Höhe des Gegenstandwertes, z.B. für eine Scheidung, für die Geltendmachung des Unterhalts oder Regelung des Sorgerecht bestimmt das FamGKG. Die Gebühren, die ein Rechtsanwalt nach dem jeweiligen Gegenstandswert abrechnen kann, bestimmt dann das RVG. Mit der Erteilung Ihres Auftrages berechne ich einen Kostenvorschuss. Im Laufe des Verfahrens erstelle ich auf Wunsch Kostenzwischennoten, um Ihnen einen Überblick über die Kosten zu verschaffen. Vorteil ist dabei, dass Sie auf diese Weise nicht mit der Zahlung des Gesamtbetrages am Ende des Verfahrens belastet werden. Auch wenn Sie glauben, dass Sie sich einen Rechtsanwalt nicht leisten können, gibt es Mittel und Wege, um Ihre Interessen ordnungsgemäß zu vertreten. Wenn Sie nicht in der Lage sind, die Kosten des gerichtlichen Verfahrens aufzubringen, kommt ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe in Betracht. Dazu werde ich Sie gern beraten und ggf. einen entsprechenden Antrag beim Gericht stellen.
Weitere Informationen über Rechtsanwaltskosten erhalten Sie auch auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer.